Ladungssicherung
Böse gehört beim Thema Ladungssicherung beim Getränketransport zu den Vorreitern der Branche. Bereits 1999 wurden die BÖSE Schwenkwandsysteme OVERSIDER und SUBMATIC durch die Dekra gem. Ladungssicherungsrichtlinie VDI 2.700 ff. zertifiziert. BÖSE war zu diesem Zeitpunkt der erste Fahrzeugbauer, der einen zertifizierten Getränkeaufbau anbieten konnte.
In den nächsten Abschnitten möchten wir Sie ein wenig über die Thematik „Ladungssicherung“ und „Ladungssicherung beim palettiertem Getränketransport“ informieren.
Die VDI Richtlinien sind weder Gesetzte noch Verordnungen. Sie stellen den derzeitigen Stand der Technik dar und werden von Gesetzen als objektiviertes Sachverständigengutachten angesehen. Die Richtlinien gelten für Absender, Verlader, Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und diejenigen, die kraft Gesetzes, Verordnung, Vertrages oder anderem Regelwerk für die Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich sind.
Die Verantwortungsbereiche leiten sich ab aus den nationalen Vorschriften, den gesetzlichen Bestimmungen, sowie aus den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften anderer Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr und folgen den jeweils gültigen Regeln der Technik.
Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung sind in §§ 22, 23 StVO und §§ 30, 31 StVZO geregelt. Der § 22 StVO richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader. Dieser Paragraph bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Ladung sowie Spannketten, Geräte sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn betreffende spezielle Regeln zur Ladungssicherung. Eine Verantwortung des Fahrers zur Ladungssicherung nach § 23 StVO besteht nur, wenn er bei der Beladung des Fahrzeuges nicht selbst anwesend war, wie z.B. durch Vorladung durch eine andere Person. Der Fahrer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung … vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung … nicht leidet.
Der § 30 Absatz 2 StVZO beschreibt die Beschaffenheit der Fahrzeuge. So heißt es, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Der § 31 StVZO beschreibt in Absatz 2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug): Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass … die Ladung … nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Die §§ 30 und 31 StVZO binden Fahrzeughalter in die Ladungssicherungsvorschriften ein und verpflichtet ihn, für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl zu sorgen. Der Fuhrunternehmer ist verpflichtet geeignete Fahrzeuge und geeignetes Fahrpersonal zu stellen. Ein Unternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er z.B. trotz berechtigter Einwände des Fahrers unzulässig beladen lässt.
Im § 412 Absatz 1 HGB wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“
In Fahrtrichtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen das Transportgut schlüssig an die Stirnwand zu laden Die einzelnen Ladeeinheiten müssen auch unter der maximalen Bremsverzögerung von 0,8 G (G = Gewichtskraft der Ladung) den Bereich ihrer Standfläche nahezu beibehalten. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.
In rückwärtiger Richtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen mit zertifzierten Rückwänden ein ladebedingter Freiraum von maximal 150 mm zur hinteren Laderaumbegrenzung ohne eine zusätzliche Ladungssicherung zur Erfüllung der rückwärtigen Ladungssicherungsanforderungen von 0,5 G zulässig. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.
In seitlicher Richtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen dann, wenn der Laderaum seitlich im Bereich des rechnerischen Palettenmaßes von 2.400 mm beladen ist, ein über diese Breite hinausragender Freiraum je nach Aufbaubreite von insgesamt maximal 150 mm zulässig. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern. Unter maximalem Querbeschleunigungseinfluss von 0,5 G darf das Ladegut die zulässige Gesamtbreite des Fahrzeuges nach Beschleunigungsende nicht überschreiten. Diese Definitionen können erfüllt werden, wenn die Aufbaufestigkeiten den Prüfbedingungen entsprechen. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechendem Aufbau und Ladungssicherungseinrichtungen einzusetzen. Die Fahrzeuge sollten den jeweils geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die Eignung richtet sich in erster Linie nach den Festigkeiten der Aufbauten und der Ladungssicherungseinrichtungen.
Fahrzeugbau Böse ist sich einer Verantwortung bewusst und hat bereits Ende 1999 die Schwenkwandaufbauten Böse – System in Unterdach- und Überdachausführung (als erster Getränketransportaufbautenhersteller überhaupt) im Dekra Crashzentrum Neumünster gem. Anforderungen nach Richtlinie VDI 2.700 ff. zertifizieren lassen.
Bei formschlüssiger Verladung der Güter muss die Differenz zwischen den tatsächlich auftretenden Massenkräften und der Aufbaufestigkeit von Stirnwand, Seitenwand und Rückwand durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erreicht werden. Bei Fahrzeugen zum Getränketransport, wo sich Schwenkwandaufbauten in Unterdach- oder Überdachausführung, Curtainsider – Aufbauten (Schiebeplane), Schiebetürplanenaufbauten und Jumbosattelauflieger bewährt haben, kann bei verstärkten Aufbauten auf die Verzurrung der Ladung verzichtet werden, wenn die Aufbauten folgende Prüfkriterien erfüllen: Stirnwand 0,8 * G, Seitenwände bzw. die seitlich abschließende Laderaumbegrenzung 0,5 * G, Rückwand bzw. die rückwärtige Laderaumbegrenzung 0,5 * G.
Die zur Ladungssicherung herangezogenen Bauteile sind einer jährlichen Untersuchung beim Aufbauhersteller oder bei einem autorisierten Betrieb zu unterziehen. Beschädigungen an zur Ladungssicherung herangezogenen Teilen verpflichten zur zusätzlichen Ladungssicherung gem. VDI 2.700 ff.. Teile der Ladungssicherungseinrichtungen dürfen nur durch Originalteile ersetzt werden.
Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Ladung auf dem Fahrzeug zusätzlich zu sichern.
Elektrohandhubwagen, Kühlautomaten, Zapfanlagen etc. sind im Sinne der Ladungssicherung als Ladung anzusehen. Solches Getränkezubehör oder Ladehilfsmittel sind vorzugsweise in geeigneten Haltern oder Behältnissen zu sichern. Hierfür eignen sich Zurrleisten/Zurrpunkte im Boden und in den Seiten- und Stirnwänden, mit den ausreichend dimensionierten Zurrgurten. Auch entsprechend ausgelegte Gefache können zur Befestigung und Sicherung der genannten Geräte genutzt werden.
Zur Halterung von einem Elektrohandhubwagen wurde von Fahrzeugbau Böse eine zertifzierte Befestigung (gem. VDI 2.700 ff.) auf dem Aufbau entwickelt. Hierfür sind in einer Aufbauecke am Fahrzeugheck Befestigungspunkte im Fahrzeugboden integriert. Der Elektrohandhubwagen wird an dieser Steller festgezurrt.
Mehrheitlich werden beim Getränketransport Schwenkwand- oder Klappwandaufbauten eingesetzt. Diese Aufbauten werden in Unterdach- und Überdachausführung angeboten. Merkmal ist hier, dass beim Öffnen der seitlichen unteren Aluminium – Bordwand die obere Aluminium – Bordwand automatisch unter- bzw. auf das Dach geschenkt wird.
Als weitere Möglichkeit bietet Böse ein rückwärtige Ladungssicherungssystem mit Sperrbalken an. Diese Sperrbalken sind fest mit den Ankerschiene unter dem Aufbaudach verbunden und werden bei Nichtgebrauch unter dem Aufbaudach geparkt. Bei Gebrauch werden die Sperrbalken zum Ladegut gezogen, abgeklappt und in die Lochschiene im Fahrzeugboden gesetzt. Zusätzlich sind Sperrstangen zur Sicherung zwischen zwei Sperrbalken integriert. Bei versetzter Teilbeladung werden zwischen den Sperrbalken Zurrgurte eingesetzt.
Für einen großen Getränkehersteller in Deutschland hat Fahrzeugbau Böse ein Kommissionierpaket entwickelt. Bestandteil dieses Paketes sind zertifizierte Gefachegitter. Die Gefachegitter sind durch Gebrauchsmuster geschützt (DBGM) und sind fest mit dem Aufbaudach verbunden. Sie können bei Gebrauch herabgeklappt werden. Die Gefachegitter sind in der Hälfte geteilt. Bei Gebrauch wird der untere Teil des Gitters aus dem oberen Gefachegitterteil herabgelassen. Diese Teilung hat den Vorteil, dass die Gefache bei beladenem Aufbau ohne großen Platzbedarf eingesetzt werden können.
Die Marke Böse steht für einen hohen Qualitäts- und Sicherheitsanspruch. Offizielle Sicherheitstests der DEKRA bestätigen: Die zertifizierten Böse – Aufbauten bieten optimalen Schutz der Ladung nach VDI 2.700 ff..
Alle zertifzierten BÖSE Aufbausysteme finden Sie unter dem Menüpunkt „Produkte“.