Die Grundlage für „Ladungssicherung beim Getränketransport auf Straßenfahrzeugen“ bildet die VDI – Richtlinie 2.700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“. Die Richtlinie beruht auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und Versuchen, die auch Fahrversuche mit Lkw, Anhänger und Sattelauflieger beinhalten. Sie umfassen das Gesamtsystem Straße, Fahrzeug, Ladungssicherungsmittel und Ladegut in den am häufigsten anzutreffenden Kombinationen von Fahrzeugen, Fahrzeugböden, Fahrzeugaufbauten und Sicherungsmitteln.
Die VDI Richtlinien sind weder Gesetzte noch Verordnungen. Sie stellen den derzeitigen Stand der Technik dar und werden von Gesetzen als objektiviertes Sachverständigengutachten angesehen. Die Richtlinien gelten für Absender, Verlader, Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und diejenigen, die kraft Gesetzes, Verordnung, Vertrages oder anderem Regelwerk für die Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich sind.
Die Verantwortungsbereiche leiten sich ab aus den nationalen Vorschriften, den gesetzlichen Bestimmungen, sowie aus den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften anderer Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr und folgen den jeweils gültigen Regeln der Technik.
Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung sind in §§ 22, 23 StVO und §§ 30, 31 StVZO geregelt. Der § 22 StVO richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader. Dieser Paragraph bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Ladung sowie Spannketten, Geräte sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn betreffende spezielle Regeln zur Ladungssicherung. Eine Verantwortung des Fahrers zur Ladungssicherung nach § 23 StVO besteht nur, wenn er bei der Beladung des Fahrzeuges nicht selbst anwesend war, wie z.B. durch Vorladung durch eine andere Person. Der Fahrer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung … vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung … nicht leidet.
Der § 30 Absatz 2 StVZO beschreibt die Beschaffenheit der Fahrzeuge. So heißt es, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Der § 31 StVZO beschreibt in Absatz 2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug): Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass … die Ladung … nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Die §§ 30 und 31 StVZO binden Fahrzeughalter in die Ladungssicherungsvorschriften ein und verpflichtet ihn, für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl zu sorgen. Der Fuhrunternehmer ist verpflichtet geeignete Fahrzeuge und geeignetes Fahrpersonal zu stellen. Ein Unternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er z.B. trotz berechtigter Einwände des Fahrers unzulässig beladen lässt.
Im § 412 Absatz 1 HGB wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“